Kurzarbeit infolge Coronavirus

Die weltweite Ausweitung des Coronavirus ab Januar 2020 zieht gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nach sich.

Die weltweite Ausweitung des Coronavirus ab Januar 2020 zieht gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nach sich (im Bereich Absatz und Ertrag sowie fehlenden Produktionsfaktoren). Aufgrund von Lieferstörungen und Nachfrageausfällen wird die unternehmerische Tätigkeit und entsprechend die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens beeinträchtigt. Falls der Arbeitsausfall aufgrund dieser Tatsache mindestens 10% entspricht, kann Kurzarbeit angemeldet werden. Die geplante Kurzarbeit muss mindestens drei Tage vor deren Beginn dem Amt für Wirtschaft und Arbeit gemeldet werden. Bei behördlicher Anordnung der Schliessung sollte die Anmeldung nun sofort gemacht werden, da es keine Rückwirkung gibt. Die Kurzarbeit kann für längstens drei Monate bewilligt werden. Sie kann jedoch verlängert werden mit einer erneuten Voranmeldung von Kurzarbeit (mindestens wieder drei Tage vorher).

Weitere Informationen zur Kurzarbeit geben wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail weiter.